Immobilien-Ratgeber Graz: Wissen vom Sachverständigen

Informationen

georgfranz immobilien gmbh / SV Franz

Werbemaßnahmen – Marktwertermittlung

Es wird festgehalten, dass Werbemaßnahmen (zB. Marktwertermittlungen, etc.), die in diversen Zeitungen (zB. Bezirksblättern der Stadt Graz, Pfarrblättern, Tageszeitungen, Fachzeitschriften, etc.)  veröffentlicht werden, unverbindlich sind und keinen Anspruch begründen. Die Durchführung der Wertfeststellung erfolgt auf computerbasierten Vorgängen und es besteht kein Anspruch auf Richtigkeit. Ebenfalls besteht kein Anspruch auf eine Besichtigung und Wertfeststellung. Die Wertfeststellungen sind auf das Gebiet Graz Stadt zurzeit begrenzt!

Sie können uns auch direkt eine Anfrage für die Bewertung über diesen Link mailen.

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die 7 häufigsten Fehler beim Immobilienverkauf

Für diese Informationsbroschüre wurden Informationen und Veröffentlichungen aus dem Internet herangezogen, wie zB. McMakler, Immobilienverkauf24 und google. Es wurde darauf geachtet, dass die Informationen nur Anhaltspunkte waren und keine Kopien! Falls dies trotzdem erfolgt sein sollte, darf ich um Information ersuchen, um dies sofort abzuändern.

Immobilienbewertung

Ich behalte mir bei allen erstatteten Gutachten vor, mein Gutachten anzupassen oder zu ergänzen, sollten sich rechtliche oder planerische Grundlagen oder besprochene, für die Bewertung relevante Vereinbarungen ändern. Gutachten, die lediglich nicht den Vorstellungen des Auftraggebers oder der Beteiligten entsprechen, begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz. Im Fall von Mängeln ist mir die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen.

Die Gültigkeit von Gutachten endet nach einem Jahr. Danach muss zumindest eine Wiederbewertung erfolgen, um die aktuelle Marktsituation zu berücksichtigen.

Im B2B-Bereich gelten für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche die Fristen der jeweiligen Allgemeinen Auftragsbedingungen für Sachverständige (siehe unten).

Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Abschnitts ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Haftungs- und Anspruchsausschlüsse gelten soweit gesetzlich zulässig.

Provisionen

georg franz Immobilien hält sich zur Gänze an die Nebenkostenübersicht und das Maklergesetz. Es wird hier klargestellt, dass im Verkauf 3% zzgl. Umsatzsteuer (20%) bei Kauf bzw. Unterfertigung Kaufangebot in Rechnung gestellt werden. Die Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Höchstsätzen der Immobilienmaklerverordnung (IMV). Eine einseitige Abänderung ist nicht möglich!
In der Vermietung werden die Bruttomonatsmieten lt. Nebenkostenübersicht in Rechnung gestellt. Bei Wohnungsmietverträgen gilt das Bestellerprinzip: Wurde der Makler zuerst vom Vermieter beauftragt, entfällt die Provision für den Mieter. Bei Gewerbemieten und Suchaufträgen bleibt der Provisionsanspruch bestehen.
Die Nebenkostenübersichten können hier eingesehen werden.

Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Abschnitts unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; es gilt die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende wirksame Regelung.

rechtlicher Hinweis für Immobilienverkäufe:

Die Objektangaben wurden durch den Eigentümer zur Verfügung gestellt, daher übernehmen wir für die Richtigkeit keine Gewähr. Bescheide und Genehmigungen werden nicht geprüft! Für Angaben die Preise, Flächen oder dergl. betreffen wird keine Haftung auf Richtigkeit übernommen. Das gegenständliche Exposé inkl. etwaiger elektronischer Übermittlungen sind nur für die Person oder die Gesellschaft bestimmt, somit ist eine Weitergabe an Dritte ohne schriftliche Zustimmung nicht gestattet, jedoch mindert dies nicht den Provisionsanspruch von georgfranz immobilien gmbh bei Zustandekommen eines Vertrages! Jegliche Korrespondenz (per Post, per Email oder per Telefon – keine taxative Aufzählung) ist ausschließlich über meine Kanzlei zu führen. Wenn dies nicht erfolgt, behalten wir uns vor Schadenersatz bis zur Höhe des Provisionsanspruches geltend zu machen. Weiterführend unter www.georgfranz.at oder www.innoestate.at; Bilder / Luftbilder / Straßenkarten wurden von www.google.at/maps

Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Hinweises unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; es gilt die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende wirksame Regelung.

Doppelmaklertätigkeit

Es wird hier darauf ausdrücklich hingewiesen, dass georgfranz immobilien gmbh gemäß § 5 Abs 3 MaklerG auch für die Gegenseite tätig sein darf und in der Regel als Doppelmakler tätig ist. Liegt keine Doppelmaklertätigkeit vor, wird ausdrücklich darauf hingewiesen.

Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) für Sachverständige – B2B

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlage

1.1 Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für alle Verträge zwischen dem Sachverständigen (im Folgenden „SV“ genannt) und seinen Auftraggebern über die Erstattung von Gutachten, Beratungen, Prüfungen und sonstige Leistungen.

1.2 Ausschließlicher B2B-Bereich: Diese AAB gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz). Mit Beauftragung bestätigt der Auftraggeber, dass er den Auftrag als Unternehmer im Rahmen seines Geschäftsbetriebes erteilt.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der SV ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.4 Für die Erstellung von Nutzwertgutachten gelten vorrangig die gesonderten Allgemeinen Auftragsbedingungen für die Erstellung von Nutzwertgutachten (B2B).

2. Vertragsgegenstand und Leistungsausführung

2.1 Der SV verpflichtet sich zur unparteiischen, unabhängigen und sorgfältigen Ausführung der vertraglich übernommenen Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und nach bestem Wissen und Gewissen.

2.2 Der SV führt den ihm erteilten Auftrag unter seiner persönlichen Verantwortung aus. Die Heranziehung von fachkundigen Hilfskräften, die unter seiner Aufsicht stehen, ist dem SV gestattet.

2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages im Aufgabengebiet des SV andere Gutachter nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des SV einzusetzen.

3. Fristen und Termine

Vereinbarte Leistungsfristen beginnen erst zu laufen, wenn die Parteien über alle vertraglichen Bedingungen Einigkeit erzielt haben und der Auftraggeber dem SV alle für die Ausführung notwendigen Unterlagen, Informationen und Materialien vollständig und mängelfrei übergeben hat.

4. Vorzeitige Auflösung des Vertrages

4.1 Der SV ist berechtigt und standesrechtlich verpflichtet, einen Auftrag wegen Befangenheit oder eines (auch erst nachträglich erkennbar gewordenen) Interessenskonflikts jederzeit abzulehnen oder niederzulegen. Ein Entgeltanspruch des SV entfällt in diesem Fall nur, wenn er den Konflikt selbst zu vertreten hat. Hat der Auftraggeber für die Prüfung der Befangenheit wesentliche Informationen verschwiegen, behält der SV seinen vollen Vergütungsanspruch für die bis dahin geleistete Arbeit.

4.2 Wird der Vertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund vorzeitig aufgelöst, hat der SV Anspruch auf das Honorar für die bis dahin erbrachten Leistungen sowie auf einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 35 % des für die noch ausstehenden Leistungen vereinbarten Entgelts, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens.

5. Geheimhaltung und Urheberrecht

5.1 Der SV verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit erhält, strikt vertraulich zu behandeln.

5.2 Die Urheberrechte an den vom SV erstellten Gutachten, Skizzen und Berechnungen verbleiben beim SV. Der Auftraggeber darf das Gutachten nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber hat den SV unaufgefordert und vollständig über alle an der Sache direkt oder indirekt Beteiligten sowie über potenzielle Empfänger des Gutachtens zu informieren, um mögliche Befangenheiten vorab ausschließen zu können.

6.2 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem SV auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für das Gutachten von Bedeutung sein könnten (insbesondere Vor-Gutachten, versteckte Mängel, wertbeeinflussende Faktoren).

6.3 Auf Verlangen des SV hat der Auftraggeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen und Auskünfte in einer schriftlichen Vollständigkeitserklärung verbindlich zu bestätigen.

6.4 Weitergabeverbot von Entwürfen: Der Auftraggeber verpflichtet sich, Gutachten ausschließlich als vollständige Endversionen (mit Originalunterschrift und/oder qualifizierter digitaler Signatur/SV-Stempel) weiterzugeben. Die Weitergabe von Entwürfen oder Gutachtenteilen ist strengstens untersagt.

7. Abnahme

Die Leistung des SV gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Auftraggeber das Gutachten entgegennimmt und nicht innerhalb einer kaufmännischen Rügefrist von 14 Tagen ab Übergabe schriftlich substanziierte Mängel beanstandet.

8. Gewährleistung

8.1 Es gilt die kaufmännische Mängelrügepflicht analog § 377 UGB. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Übergabe der Leistung, verdeckte Mängel binnen 14 Tagen nach Entdeckung, schriftlich und detailliert beim SV zu rügen. Unterbleibt die fristgerechte Rüge, sind sämtliche Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels sowie Irrtum ausgeschlossen.

8.2 Gewährleistungsansprüche verjähren jedenfalls sechs Monate nach Abnahme der Leistung.

9. Haftung und Schadenersatz (WICHTIG)

9.1 Der SV sowie seine Erfüllungsgehilfen haften nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit gelten die Haftungsbegrenzungen der Punkte 9.2 und 9.4. Diese Begrenzungen gelten nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden.

9.2 Haftungsausschluss für bestimmte Schadensarten: Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Ersatz von mittelbaren Schäden, Mängelfolgeschäden, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

9.3 Beweislast: Es gelten die gesetzlichen Beweislastregeln.

9.4 Haftungsbegrenzung: Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des SV der Höhe nach auf den Wert der Haftpflichtversicherungssumme des SV begrenzt, jedenfalls aber mit einem Maximalbetrag von EUR 400.000,00 gedeckelt. Höhere Haftungsgrenzen müssen explizit und vorab schriftlich vereinbart werden.

9.5 Schutzwirkung für Dritte: Das Gutachten wird ausschließlich für den Auftraggeber und den vertraglich exakt definierten Zweck erstellt. Eine Haftung gegenüber Dritten (z. B. Käufern, Banken, Investoren), die das Gutachten einsehen, wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, diese Dritten wurden bei Auftragserteilung namentlich als Empfänger definiert.

9.6 Verjährung: Schadenersatzansprüche gegen den SV verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

9.7 Der SV haftet nicht für Schäden, die auf unrichtige, unvollständige oder verspätet zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen sind (Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. Pkt. 6).

10. Honorar, Zahlungsbedingungen und Auslagen

10.1 Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

10.2 Bei Abrechnung nach Zeitaufwand legt der SV monatliche Zwischenrechnungen. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit.

10.3 Bei Festpreisaufträgen ist der SV berechtigt, nach Auftragserteilung 50 % des Auftragswertes als Akontozahlung in Rechnung zu stellen. Die restlichen 50 % werden nach Fertigstellung fällig.

10.4 Barauslagen und Spesen (Fahrtkosten, Übernachtung nach steuerlich zulässigen Sätzen, Behördenabfragen) werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

10.5 Alle Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum abzugsfrei zur Zahlung fällig.

10.6 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn dessen Forderungen unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

11. Abwerbeverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Auftragsabwicklung und für den Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Auftrags keine Mitarbeiter des SV abzuwerben, einzustellen oder in sonstiger Form zu beschäftigen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

12.2 Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des SV unzulässig.

12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AAB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht (Salvatorische Klausel). Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

12.4 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen.

12.5 Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in Graz vereinbart.

SV DI(FH) Georg Franz / georgfranz immobilien gmbH
Mariahilferstraße 32, 8020 Graz
office@sv-franz.at, office@georgfranz.at | 0680 20 13 530

Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) für die Erstellung von Nutzwertgutachten (B2B)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (in Folge „AAB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über die Erstellung von Nutzwertgutachten zwischen dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (in Folge „SV“) und dem Auftraggeber (z. B. Bauträger, Projektentwickler).
(2) Diese AAB gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (B2B). Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) finden keine Anwendung.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird vom SV ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
(4) Diese AAB werden dem Auftraggeber vor oder bei Auftragserteilung übermittelt und gelten mit Auftragserteilung als vereinbart.
(5) Für Nutzwertgutachten gehen diese AAB den allgemeinen Auftragsbedingungen für Sachverständige vor.

§ 2 Leistungsumfang des Sachverständigen
(1) Der SV erstellt das Nutzwertgutachten gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in der geltenden Fassung auf Basis der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen (Einreichpläne, Bestandspläne, Baubeschreibungen etc.).
(2) Der SV ist berechtigt, die vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen und seiner Gutachtenserstellung zugrunde zu legen. Eine Pflicht zur eigenständigen Überprüfung der Naturmaße oder der baulichen Umsetzung besteht mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung nicht.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem SV sämtliche für die Nutzwertermittlung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Baubewilligungen, Wohnungseigentumsvertrag, Grundbuchsstand) zeitgerecht, vollständig und inhaltlich richtig zur Verfügung.
(2) Flächen- oder planungsrelevante Änderungen sind dem SV unverzüglich schriftlich (per E-Mail oder Brief) zu melden, auch nach Auftragserteilung. Dies umfasst insbesondere:

  • Änderungen von Raum- und Nutzflächen,
  • Umbauten, Nutzungs- und Widmungsänderungen,
  • Änderungen, Hinzufügungen oder den Wegfall von Zubehör-Wohnungseigentum (z. B. Kellerabteile, Garagen- und Abstellplätze, Eigengärten, Terrassen),
  • Änderungen in der rechtlichen oder faktischen Zuordnung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft.

(3) Werden Änderungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich gemeldet, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für daraus resultierende Unrichtigkeiten des Gutachtens. Der Mehraufwand für eine nachträgliche Richtigstellung ist nach tatsächlichem Zeitaufwand gesondert zu vergüten.

§ 4 Gutachtenentwurf und Freigabe
(1) Vor der finalen Ausfertigung übermittelt der SV dem Auftraggeber einen Entwurf des Nutzwertgutachtens.
(2) Der Auftraggeber prüft den Entwurf insbesondere auf Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Daten, Pläne und Angaben (Flächenausmaße, Raumwidmungen, Zuordnung von Zubehörobjekten).
(3) Mit der schriftlichen Freigabe bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit dieser Grundlagen. Einwände sind binnen 7 Tagen nach Übermittlung des Entwurfs schriftlich zu erheben.
(4) Für Unrichtigkeiten, die auf unvollständigen, unrichtigen oder verspätet mitgeteilten Angaben des Auftraggebers oder auf unterlassenen schriftlichen Änderungsmeldungen beruhen, ist die Haftung des SV ausgeschlossen. Die Haftung für die fachliche Richtigkeit von Methodik und Berechnung bleibt unberührt.

§ 5 Haftung
(1) Der SV haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung des SV, jedenfalls aber auf höchstens EUR 400.000,00, begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden und mittelbare Schäden ausgeschlossen.
(3) Schadenersatzansprüche verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
(4) Der Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung gelten nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden.

§ 6 Verwendungszweck, Urheberrecht und Dritte
(1) Das Nutzwertgutachten bleibt geistiges Eigentum des SV.
(2) Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung des Honorars das Recht, das Gutachten für den vereinbarten Zweck (Begründung von Wohnungseigentum) zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte (ausgenommen Grundbuchsgericht, Vertragserrichter und Notare im Zuge der Wohnungseigentumsbegründung) bedarf der schriftlichen Zustimmung des SV.
(3) Das Gutachten ist ausschließlich für den Auftraggeber und den vereinbarten Zweck bestimmt. Eine Verwendung zu anderen Zwecken oder durch Dritte erfolgt auf Risiko des Auftraggebers und begründet keine Haftung des SV gegenüber Dritten.

§ 7 Honorar und Zahlungsbedingungen
(1) Das Honorar richtet sich nach der individuellen Vereinbarung. Sofern nicht anders vereinbart, ist das Honorar nach Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz p.a. (gemäß § 456 UGB) als vereinbart.

§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AAB oder des Auftrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt jene wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AAB oder des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Textform (E-Mail) genügt.
(3) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (IPRG).
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Graz.

Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) für Sachverständige – Konsumenten (B2C)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Sachverständigen (im Folgenden „SV“ genannt) und seinen Auftraggebern über Gutachten, Beratungen und sonstige Aufträge, sofern der Auftraggeber als Verbraucher (Konsument) im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) handelt.

1.2 Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.  

2. Vertragsgegenstand und Leistungsausführung

2.1 Der SV verpflichtet sich zu sorgfältiger und unparteiischer Ausführung der vertraglich übernommenen Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.

2.2 Der SV führt den ihm erteilten Auftrag unter seiner persönlichen Verantwortung aus. Die Heranziehung von Hilfskräften, die der Aufsicht des SV unterstehen, ist jedoch zulässig.  

3. Termine und Fristen

Sind Leistungsfristen vereinbart, so beginnt ihr Ablauf, sobald die Parteien über alle Einzelheiten des Projektes einig sind und der Auftraggeber dem SV alle nach dem Vertrag zu überlassenden Unterlagen und Informationen ausgehändigt hat.  

4. Vorzeitige Auflösung des Vertrages

4.1 Der SV kann aufgrund von Standesregeln verpflichtet sein, einen Gutachtensauftrag wegen Interessenskonflikten abzulehnen. Dies kann auch erst während der Gutachtenserstattung erkennbar werden. In diesem Fall entfällt der Entgeltanspruch des SV, es sei denn, der Auftraggeber hat wesentliche Informationen verschwiegen, die für den Konflikt ausschlaggebend waren.

4.2 Enden die Vertragsbeziehungen vorzeitig, hat der SV Anspruch auf Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit, sofern die Beendigung nicht auf ein alleiniges Verschulden des SV zurückzuführen ist.

4.3 Löst der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig auf, ohne dass ein berechtigter Grund vorliegt, kann der SV neben der Vergütung der bisherigen Leistungen einen pauschalierten Schadenersatz von 35 % des Entgelts für die noch nicht ausgeführten Leistungen verlangen. Dem Konsumenten steht jedoch der Nachweis offen, dass dem SV gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.  

5. Geheimhaltung und Urheberrecht

5.1 Der SV verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit vom Auftraggeber erhält, vertraulich zu behandeln.

5.2 Nach vollständiger Bezahlung hat der SV auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er für den Auftrag erhalten hat. Der SV ist berechtigt, von diesen Unterlagen auf eigene Kosten Kopien für seine Akten anzufertigen und zurückzubehalten.

5.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, ausschließlich vollständige Endversionen des Gutachtens weiterzugeben, welche mit der Unterschrift bzw. dem Stempel des SV versehen sind.  

6. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber unterstützt den SV bei der Auftragsausführung und stellt rechtzeitig alle für das Gutachten relevanten Unterlagen, Umstände und Vorgänge zur Verfügung (z. B. wertbeeinflussende Faktoren, Vorgutachten).

6.2 Durch die Beauftragung wird der SV ermächtigt, bei Behörden Auskünfte einzuholen, sofern dies für das Gutachten erforderlich ist. Auf Anforderung stellt der Auftraggeber dem SV hierfür eine gesonderte Vollmacht aus.  

7. Gewährleistung und Haftung

7.1 Für Mängel der Leistung des SV gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

7.2 Der SV haftet für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden wird jedoch ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden sowie für Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden.

7.3 Soweit gesetzlich zulässig, haftet der SV nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber notwendige Unterlagen oder wesentliche Informationen nicht vorgelegt hat.  

8. Honorar und Zahlungsbedingungen

8.1 Alle dem Konsumenten gegenüber kommunizierten Preise verstehen sich als Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

8.2 Reisezeiten des SV gelten als Arbeitszeit. Spesen und Reisekosten werden nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.

8.3 Der SV kann angemessene Vorschüsse verlangen. Bei Festpreisaufträgen ist der SV berechtigt, nach Auftragserteilung 50 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen.

8.4 Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

8.5 Der Konsument kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des SV nur dann aufrechnen, wenn der SV zahlungsunfähig ist, die Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Konsumenten steht, gerichtlich festgestellt oder vom SV anerkannt worden ist.  

9. Schlussbestimmungen

9.1 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht.

9.2 Für Klagen gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel einer dieser Orte liegt.

9.3 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AAB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

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